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Verkaufsverbot von Himmelslaternen Verordnung schließt nun bundesweit die Lücke zwischen Verwendungsverbot und vorhandenen Kaufmöglichkeiten

Berlin – Einmal losgeflogen, sind sie unlenkbar: Himmelslaternen, auch Wunschlaternen oder Glücksballons genannt, steigen durch Heißluft auf und folgen dem Wind – und landen ebenso unkontrolliert am Boden. Da sie für den Antrieb offenes Feuer nutzen, stellen sie ein Brandrisiko dar. Bislang gab es zwar ein Verbot, die „unbemannten ballonartigen Flugleuchtkörper“ zu verwenden; der Verkauf war jedoch nicht verboten. Vor allem im Onlinehandel fehlte es an Hinweisen zum Nutzungsverbot. „Nun hat der Gesetzgeber mit der Änderung der 15. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz diese Lücke geschlossen und mehr Sicherheit geschaffen“, begrüßt Frank Hachemer, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV), die Änderung der juristischen Grundlage.

Der Deutsche Feuerwehrverband hatte bereits vor 15 Jahren auf die Gefahren der unsteuerbaren Ballons hingewiesen. Die Flugkörper schweben mehrere Kilometer weit und sollen Höhen von bis zu 400 Metern erreichen. 2009 war in Siegen (NRW) ein Zehnjähriger bei einem durch eine Himmelslaterne ausgelösten Feuer ums Leben gekommen. Der Brand im Krefelder Zoo in der Silvesternacht 2019/2020 wurde ebenfalls durch eine herabgestürzte Himmelslaterne verursacht. Aufgrund ihrer Bauart und der verwendeten Materialien gehe von ihnen eine erhebliche Gefahr aus, sie gefährdeten zudem den Flugverkehr, heißt es in der amtlichen Begründung zur Verordnung. Diese ist heute am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.


Bericht: Pressestelle DFV
Bild: DFV



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